Finanzanlagen nach HGB

ANSATZ UND AUSWEIS VON FINANZANLAGEN NACH HGB

Bilanzierung von Finanzanlagen

Nach dem HGB werden Finanzanlagen erfasst, wenn ein Unternehmen Vertragspartei wird. Diese Vermögensgegenstände umfassen typischerweise Beteiligungen, Wertpapiere, Ausleihungen und andere Formen von Finanzanlagen. Sie werden nach ihrer Verwendungsabsicht klassifiziert und können entweder dem Umlaufvermögen oder dem Anlagevermögen zugeordnet werden.

Erstmalige Bewertung

Finanzanlagen werden zunächst zu ihren Anschaffungskosten erfasst. Dieser Wert umfasst den Kaufpreis und alle damit verbundenen Nebenkosten, wie z. B. Transaktionsgebühren, nicht jedoch aufgelaufene Zinsen.

Folgebewertung

Finanzanlagen des Anlagevermögens werden in der Regel zu den Anschaffungskosten bewertet. Nach HGB gilt jedoch das Niederstwertprinzip. Es schreibt vor, dass bei einer voraussichtlichen und dauernden Wertminderung eines Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens eine Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert vorzunehmen ist. Bei einer vorübergehenden Wertminderung kann auf den niedrigeren Wert abgeschrieben werden.

Finanzanlagen des Umlaufvermögens, die kurzfristig gehalten werden, werden nach dem strengen Niederstwertprinzip bewertet, um sicherzustellen, dass eine Minderung des Marktwertes im Jahresabschluss berücksichtigt wird. Dies gilt auch wenn die Wertminderung nicht von Dauer ist.

Abschreibung und Wertminderung

Finanzanlagen werden, ähnlich wie Sachanlagen, planmäßig abgeschrieben, allerdings nur, wenn sie eine begrenzte Nutzungsdauer haben. Bei der Wertminderung ist das HGB konservativ orientiert und schreibt eine Abschreibung vor, wenn Anzeichen für eine dauerhafte Wertminderung vorliegen.

Veräußerung

Die Veräußerung von Finanzanlagen erfordert die Ausbuchung des Vermögenswerts aus der Bilanz. Die Differenz zwischen dem Buchwert und dem Veräußerungserlös wird in der Gewinn- und Verlustrechnung als Gewinn oder Verlust ausgewiesen.

Offenlegung

Das HGB verlangt eine umfassende Offenlegung, um Transparenz zu gewährleisten. Die Unternehmen müssen die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, die Art und die finanziellen Auswirkungen jeder Art von finanziellen Vermögenswerten sowie Wertminderungen und Wertaufholungen im Anhang des Jahresabschlusses darlegen.