Die Beschäftigung deutscher Arbeitnehmer durch ausländische Unternehmen in Deutschland und ihre Auswirkungen aus steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Sicht

Im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Arbeitnehmern in Deutschland durch ausländische Unternehmen, die keinen Firmensitz in Deutschland haben, stellt sich immer wieder die Frage, ob die Unternehmen zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer verpflichtet sind.

 

Lohnsteuer

Wenn ein ausländisches Unternehmen Mitarbeiter in Deutschland mit Arbeitsort ebendort beschäftigt und eine Betriebsstätte in Deutschland unterhält, ist es im Allgemeinen verpflichtet, für seine Mitarbeiter Beiträge zur Sozialversicherung und Lohnsteuer gemäß der deutschen Steuer- und Sozialversicherungsgesetzgebung zu zahlen.

Ausgenommen sind ausländische Unternehmen, die nicht als inländischer Arbeitgeber angesehen wird. In diesem Fall ist nicht das Unternehmen verpflichtet, die Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen, stattdessen ist der Arbeitnehmer verpflichtet seine Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit im Rahmen der jährlichen Einkommensteuer zu erklären. Die bloße Unterhaltung einer Betriebsstätte (AO §12) in Deutschland reicht jedoch aus, um aus steuerlicher Sicht als inländisches Unternehmen eingestuft zu werden. Dies wiederum bedeutet, dass das Unternehmen verpflichtet ist, monatlich Lohnsteuer einzubehalten und für den Arbeitnehmer abzuführen. Wird ein ausländisches Unternehmen als Betriebsstätte in Deutschland eingestuft, so gilt es als wahrscheinlich, dass über die Entrichtung der Lohnsteuer hinaus weitere steuerliche Verpflichtungen bestehen.

Sozialversicherungspflicht

Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern, de in Deutschland beschäftigt sind, unterliegen grundsätzlich den deutschen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz im Ausland hat und keine Niederlassung in Deutschland unterhält. Es gibt zwei Ausnahmen von der oben genannten Regel: Ein Arbeitnehmer wurde von einem ausländischen Unternehmen nach Deutschland entsandt oder es besteht eine Ausnahmevereinbarung zwischen dem ausländischen Arbeitgeber und den Sozialversicherungsträgern über die weitere Fortgeltung der ausländischen Rechtsvorschriften.

Wenn die beiden oben genannten Ausnahmen nicht zutreffen, muss das ausländische Unternehmen folgenden rechtlichen Pflichten nachkommen: Der Mitarbeiter ist bei der zuständigen Krankenkasse anzumelden. Die entsprechenden Beitragsnachweise sind einzureichen und vorzuhalten. Die fälligen Sozialversicherungsbeiträge sind abzuführen.

Hier können das ausländische Unternehmen und der in Deutschland lebende und tätige Arbeitnehmer eine Vereinbarung treffen, wonach der Arbeitnehmer anstelle des Arbeitgebers die Sozialversicherungsbeiträge zahlt. Der Arbeitgeber erstattet diese dann an den Arbeitnehmer zurück. In der Europäischen Gemeinschaft ist diese Verpflichtung in Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/09 geregelt. Diese Regelung entbindet das Unternehmen nicht von der Pflicht zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge. Versäumt oder unterlässt der Arbeitnehmer trotz Vereinbarung die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge, kann das ausländische Unternehmen von den Sozialversicherungsträgern in Regress genommen werden.

Gesetzliche Unfallversicherung

Schließlich müssen Arbeitnehmer, die in Deutschland leben und arbeiten, durch den Arbeitgeber bei den jeweiligen Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung versichert werden. Die Anmeldung und Zahlung der Versicherungsbeiträge erfolgt ausschließlich durch den Arbeitgeber. Es gibt zwei Ausnahmen: Arbeitnehmer, die in einem anderen europäischen Land beschäftigt sind und von ihrem Arbeitgeber vorübergehend zur Arbeit nach Deutschland entsandt werden, sind nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, wenn die Aufenthaltsdauer in Deutschland von vornherein begrenzt ist. Die andere ist gilt für Arbeitnehmer, die in zwei oder mehr europäischen Ländern beschäftigt sind.